Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für jede von uns auszuführende Lieferung und Leistung sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Mündliche Abreden aller Art und von unseren Bedingungen abweichende Bedingung des Bestellers sind nur gültig, wenn sie von uns durch schriftliche Erklärung angenommen sind.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und Preis
Unsere Angebote sind freibleibend, maßgebend für den Auftrag ist unsere Auftragsbestätigung. Für zusätzliche in Auftrag gegebene Lieferung und Leistung erkennt der Besteller die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen und Sonderkosten an. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind kostenpflichtig; für ihre Berechnung wird die Honorarrechnung der Architekten und Ingenieure (HoAl) zugrunde gelegt.
3. Planung, Entwürfe, Zeichnungen (Copyright)
Präsentations-, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum und dürfen nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung kopiert und als Vorlage zur Anfertigung durch andere dienen. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zu signieren und damit zu werben. Für uns übergebene Zeichnungsunterlagen übernimmt der Besteller die Gewähr, dass der Eigentümer aller Rechte an diesen Unterlagen ist. Die Maße unserer Entwürfe und Zeichnungen beruhen auf den von uns vom Besteller oder in seinem Auftrage zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Maße werden auch von uns in Anspruch genommen, es sei denn, es wird uns durch Beauftragung die Möglichkeit zur Maßnahme an Ort und Stelle gegeben.
4. Lieferung und Lieferfrist
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. an vereinbartem Erfüllungsort. Als Liefertermin gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung. Im Falle von höherer Gewalt z. B. Streik, Naturkatastrophen ist der Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. In Fällen von uns zu vertretender Lieferverzögerung steht dem Besteller nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu; die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Mehraufwendungen an Lieferungen und Leistungen zur Sicherung der rechtzeitigen Fertigstellung, zur Behebung der Folgen von unrichtigen Maßangaben, von Transportverzögerungen, von nicht termin- oder fachgerechter Ausführung von Vorleistungen Dritter, müssen vom Besteller getragen werden, wenn diese Mehraufwendungen nicht von uns verschuldet wurden oder zu verantworten sind.
Wir sind berechtigt, auf Rechnung des Bestellers Lieferungen ausführen zu lassen, die zur Sicherung termingerechter Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- oder Abbau erforderlich sind.
Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei unserem Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferungen solcher Teile erfolgen unfrei auf Gefahr des Bestellers. Schäden an diesen Teilen gehen nicht zu unseren Lasten.
5. Regieführung
Dienstleistungen und Besorgungen, die auf Verlangen und im Interesse des Bestellers ausgeführt werden, werden gesondert berechnet. Mängelansprüche aus Lieferungen und Leistungen von uns hinzugezogener Fremdbetriebe bleiben ausgeschlossen, sofern uns nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen werden kann. Für verauslagte Beträge sind wir nicht berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen.
6. Gewährleistung
Mängelrügen müssen bei Lieferungen und Leistungen für die Messe- und Ausstellungsgestaltung unverzüglich, bei sonstigen Lieferungen innerhalb einer Woche nach deren Empfang schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle deren Berechtigung leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Beseitigung der Mängel durch Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Weitergehende Ansprüche, auch Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Leistung können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen und berechtigen nicht zur Einbehaltung fälliger Zahlungen in Höhe des Wertes des beanstandeten Teiles der Leistung. Abweichungen in Form, Farbe, Abmessung und Beschaffenheit des Materials im Umfange der in der GVO niedergelegten Zulässigkeit berechtigen nicht zu Reklamation.
7. Verpackung und Transport
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Versand wird nach unserem Ermessen zu den günstigsten jeweils möglichen Bedingungen vorgenommen, wenn vom Besteller nichts anderes vorgeschrieben wurde.
8. Haftung und Versicherung
Für vom Besteller geliefertes Gut haften wir nicht, wenn dessen Verwahrung nicht schriftlich vereinbart oder von uns bestätigt wurde, es sei denn, dass Beschädigung oder Verlust durch fährlässiges oder vorsätzliches Handeln unsererseits verursacht wurde. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers ab Werk. Wir besorgen auf Wunsch die Versicherung des Versandgutes zum Wiederbeschaffungswert. Der Besteller haftet für alle ihm mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten für die gesamte Dauer der Überlassung, d.h. von der Anlieferung bis zur Abholung.
Es ist Sache des Bestellers, seine Güter während der Bau- und Benutzungszeit gegen Verlust und Beschädigung gleich welcher Art zu versichern. Er ist verpflichtet, bei Montagen außerhalb des Betriebssitzes unser Werkzeug und Montagezubehör und uns übergebene Einbauteile des Bestellers gegen Diebstahl, Transportschäden und Bruch zu versichern.
Das uns zur Einlagerung übergebene Gut ist vom Besteller selbst gegen Brand, Wasserschaden und Diebstahl zu versichern. Wenn uns übergebene Arbeitsunterlagen, wie Originale, Modelle, Zeichnungen, Negative usw. einen besonderen Wert darstellen und darum gegen irgendeine Gefahr versichert werden sollen, so hat der Besteller diese Versicherung zu veranlassen.
9. Eigentumsvorbehalte
Alle unsere Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von unserem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Die Verpfändung oder Übereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen, sind uns unverzüglich anzuzeigen und Pfändenden auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen. Im Falle der Weiterveräußerung der unter der Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Besteller mit der Auftragserteilung an uns seine Ansprüche gegen Erwerb in Höhe unserer jeweils noch bestehenden Forderungen ab.
Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerb § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der verarbeitenden Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Ware. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Die Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehreren Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware.
10. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten in EURO ab Werk ohne Transport- und Zollkosten. Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Bei Mietaufträgen, langfristigen Aufträgen und solchen mit einem hohen Auftragswert sind folgende Zahlungen zu leisten: 50% der voraussichtlichen Auftragssumme bei Bestätigung, spätestens aber 5 Wochen vor Messebeginn, bzw. Lieferung. 40% 2 Wochen vor Messebeginn, bzw. Lieferung. Rest sofort nach Erhalt der Schlussrechnung. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles treten die Folgen des Verzugs ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Vorzugszinsen werden in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnet. Zum Inkasso sind nur Personen berechtigt, die mit unserer Vollmacht versehen sind. Stornierungen von bestätigten Aufträgen werden grundsätzlich mit mindestens 50% vom Auftragswert berechnet, eine Woche vor Messebeginn werden mindestens 75% fällig.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz unserer Firma, insoweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Bei Streitigkeiten mit ausländischen Bestellern gilt die ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts.
Mattheis GmbH – Lilienthalstraße 15 – 30179 Hannover – Deutschland
Geschäftsführender Gesellschafter: Tim-A. Weibel – Sitz der Gesellschaft: Hannover – Amtsgericht Hannover: HRB 527322